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AGB FÜR QUADVERANSTALTUNGEN

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

Sämtliche Leistungen und Vertragsgegenstände erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbeziehungen. Die Anerkennung und Kenntnisnahme der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. AGB genannt) ist zur Teilnahme an geführten Quadtouren bzw. Veranstaltungen (i.F. QV) zwingende Voraussetzung. Die QV erfolgen mit bereitgestellten Quad-Fahrzeugen (i.F. Quad) von Quad-Team-Lausitz, Inh. Steffen Claus, Krumme Straße 1, 02943 Weißwasser (i.F. Veranstalter). Die Anerkennung dieser AGB erfolgt durch den Teilnehmer und Mitfahrer (i.F. Teilnehmer) durch den "Quadtourvertrag" (i.F. Vertrag) des Veranstalters, dieser ist vor der Teilnahme durchzulesen und die Einwilligung durch Unterschrift zu bestätigen. Dem Teilnehmer wird dieser Vertrag durch den Veranstalter oder dessen Personal (i.F. Tourguide) vor einer Tour ausgehändigt. Im Vertrag sind alle fehlenden Angaben ordnungs- und wahrheitsgemäß auszufüllen und durch die eigenhändige Unterschrift des Teilnehmers zu bestätigen. Mit seiner Unterschrift auf dem Vertrag erkennt der Teilnehmer gleichzeitig an, dass er den Weisungen und Erklärungen der Tourguide Folge leistet, sich an diese uneingeschränkt hält und das dem Teilnehmer durch den Veranstalter für die QV überlassene Quad frei von sichtbaren Mängeln ist bzw. Schäden auf dem Vertrag vor Fahrtantritt vollständig dokumentiert werden. Die aktuellen AGB hängen in den Geschäftsräumen öffentlich zur Einsicht aus, sind jederzeit auf der Webseite des Veranstalters ersichtlich (inkl. Downloadfunktion) und auch jederzeit in Schriftform beim Veranstalter erhältlich.

§ 2 Tourpreis und Bezahlung

Der Gesamtpreis für die QV richtet sich nach der aktuellen Preisliste des Veranstalters oder einem individuellem Angebot. Preise und Umfang einer QV werden vor jeder Tour vereinbart bzw. können auf der Internetseite des Veranstalters entnommen oder auch bei dem Veranstalter jederzeit erfragt werden. Die Bezahlung ist spätestens vor Antritt einer QV in bar oder in anderer zweckdienlicher Weise fällig, das können sein: Gutschriften/Verrechnungen - ggf. abzüglich einer geleisteten Anzahlung.

§ 3 Verbindliche Buchung / Ticketnutzung

Privatkunden: Bei verbindlicher Buchung einer QV beim Veranstalter, hat der Teilnehmer mit Erhalt der schriftlichen Rechnung (i.F. RG) ggf. eine Anzahlung oder Komplettzahlung zu leisten, welche aus der RG zu entnehmen ist. Diese ist innerhalb der gegebenen Frist in bar oder per Vorkasse auf das genannte Geschäftskonto des Veranstalters zu leisten, genaue Fristen und Regelungen werden in der RG angegeben. Erst mit Erhalt der vollständigen Zahlung des ausgewiesenen Betrages, bezogen auf die RG einer QV, bewilligt der Veranstalter dem Teilnehmer offiziell die verbindliche Buchung einer QV. Eine Anzahlung kann entfallen, wenn der Teilnehmer einen Gutschein des Veranstalters oder dessen Kooperationspartner besitzt, jedoch muss der Teilnehmer den Gutschein vorher beim Veranstalter in ein Ticket umwandeln. Im Falle einer verbindlichen Buchung über das Internetbuchungssystem auf der Webseite des Veranstalters ist der Teilnehmer verpflichtet, den Gutschein in ein Ticket umzuwandeln und somit erfolgt eine verbindliche Buchung der gewünschten Tour. Einzelfälle oder Abweichungen müssen mit dem Veranstalter vereinbart werden und erfordern zur Gültigkeit dessen Einverständnis. Firmenkunden: Hier stellt die schriftliche Annahme des Veranstaltungsangebotes vom Veranstalter die Vertragsgrundlage dar und schließt die Buchung verbindlich ab. Firmenkunden müssen grundsätzlich den Komplettpreis der QV im Voraus bezahlen nach gestellter Gesamtrechnung innerhalb der gegebenen Frist auf der RG.

§ 4 Gutscheine Soweit ein Teilnehmer auf Grund eines zuvor erworbenen Gutscheines an einer QV teilnehmen möchte, hat er den Originalgutschein dem Veranstalter vor Fahrtantritt vorzulegen bzw. auszuhändigen. Ist der Teilnehmer nicht in der Lage, den Originalgutschein vorzulegen, hat er den kompletten Preis der jeweiligen Tour in bar bei dem Veranstalter vor Fahrtantritt zu entrichten. Der Veranstalter räumt die Möglichkeit ein, einen fehlenden Gutschein innerhalb einer Woche nach Tourtermin im Original nachzureichen. Erfolgt die Nachreichung innerhalb dieser Frist fallen keine weiteren Bearbeitungskosten an. Gutscheine von Kooperationspartnern werden mit allen Rechten und Pflichten deren Verträge und AGB behandelt. Der Vorgang der Umwandlung eines Gutscheins in eine verbindliche Buchung oder Ticket ist einzusehen unter: § 3 Verbindliche Buchung / Ticketnutzung

§ 5 Pflichten und Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter verpflichtet sich dem Teilnehmer, im Rahmen seiner Kapazitäten und Möglichkeiten, ein mangelfreies, betriebs- und verkehrssicheres Quad zur Durchführung der QV zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen kommen darüber Ihrer Verantwortung nach, jeden Teilnehmer im Rahmen einer ausführlichen „Einweisung und Belehrung“ in die technischen Funktionen und die Bedienung des übergebenden Fahrzeuges einzuweisen. Einzelne Wünsche der Teilnehmer z.B. die Auswahl der Fahrzeuge werden nicht berücksichtigt, eine Vergabe wird auf Grund von Eignung und Befähigung der Teilnehmer durchgeführt. Eine Haftung bei Körperschäden setzt die fahrlässigen Pflichtverletzungen des Veranstalters oder die vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen voraus, gleiches gilt für Sachschäden soweit sie als grob Fahrlässig einzustufen sind. Eine Haftung für den Verlust an persönlichen Gegenständen oder den Schaden an Sachen ist allgemein ausgeschlossen soweit der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen diesen nicht zu vertreten haben bzw. eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt (BGB §309 S.7). Ansprüche auf Rückerstattung von geleisteten Entgelten werden bei nicht zu vertretenden Umständen ausgeschlossen, insbesondere wenn der Teilnehmer die Umstände durch seine Person zu verantworten hat, hierbei gelten in Ergänzung die Regelungen des Vertrags. Abweichungen sind durch das ausdrückliche Einverständnis des Veranstalters möglich.

§ 6 Pflichten und Haftung des Teilnehmers

Der Teilnehmer verpflichtet sich, die im Vertrag enthaltenen Teilnahmebedingungen einzuhalten und zu beachten. Voraussetzung zur Teilnahme ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis in der gesetzlich erforderlichen Klasse. Die Teilnahme an der theoretischen sowie praktischen „Einweisung und Belehrung“ an den Fahrzeugen und Erklärung zum QV-Ablauf durch die Tourguide ist ohne Ausnahme, auch bei wiederholter Teilnahme, zwingende Voraussetzung an einer Teilnahme der QV. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Weisungen der Tourguide als Erfüllungsgehilfen des Veranstalter sowie des Veranstalters und seinem Personal selbst Folge zu leisten. Der Teilnehmer bzw. Vertragspartner hat die Schäden zu vertreten die schuldhaft, durch vorsätzliche und fahrlässige Weise, durch Missachtung der Weisungen der Tourguide, anderem Personal sowie der gesetzlichen Rahmengestaltung nach §§ 280, 823 BGB anzuwenden sind. Sach- und Vermögensschäden gegenüber dem Veranstalter hat der Teilnehmer bzw. Vertragspartner zu verantworten. Für verursachte Schäden oder Vertragsverletzungen haftet der Teilnehmer bzw. Vertragspartner in der zu vertretenden Höhe, die Unterscheidung der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes ist unerheblich. Alle Fahrzeugschäden am genutzten Quad werden nach den Versicherungsrichtlinien, siehe § 7 Versicherungsrichtlinien, des Veranstalters abgewickelt. Körperschäden sind anders zu behandeln und durch den gesetzlichen Rahmen definiert. Der Teilnehmer verpflichtet sich das überlassene Quad sorgsam zu behandeln und entsprechend der technischen Einweisung der Tourguide zu bedienen. Weiter haftet der Teilnehmer für die Richtigkeit seiner Angaben und persönlicher Daten gegenüber dem Veranstalter. Mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag haftet der Teilnehmer auch für die Richtigkeit aller persönlichen Angaben. Für Ordnungswidrigkeiten die auf Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes zurück zu führen sind haftet der Teilnehmer ausnahmslos, dabei sind sämtliche Verstöße die mit dem überlassenen Quad im öffentlichen Verkehrsraum, auf Firmen-, Fremd- und Tourgelände begeht, einbezogen. Es bedarf hierbei nicht der Weisung oder Kontrolle durch die Tourguide, was ein regelgerechtes Verhalten der Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr anbelangt. Die Haftung schließt sämtliche Verwarngelder, Bußgelder, Gebühren und Kosten ein. Der Teilnehmer bestätigt dies verstanden zu haben und akzeptiert dies mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag. Die Teilnahme an der QV erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Weisungen des Veranstalters, seinem Personal oder der Tourguide besteht bereits im Einzelfall eines Verstoßes die Möglichkeit, Teilnehmer an einer Durchführung/Teilnahme der Tour zu jedem Zeitpunkt auszuschließen. Sieht der Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen sich gezwungen die Einweisung zu wiederholen oder zu erweitern hat der Teilnehmer dies zu akzeptieren, dabei ist das billige Ermessen ausreichend. Im Rahmen der Einweisung und Übernahme des Fahrzeugs kontrolliert der Teilnehmer sein Fahrzeug und meldet sofort Schäden jeglicher Art, alle gemeldeten Schäden werden auf dem Vertrag vor Fahrtantritt vermerkt. Nach der „Einweisung und Belehrung“ durch die Tourguides sind der Vertrag und der Haftungsausschluss uneingeschränkt zu akzeptieren und zu unterzeichnen.

§ 7 Versicherungsrichtlinien

Für alle Quad-Fahrzeuge besteht nur eine Fahrzeug-Haftpflichtversicherung. Der Teilnehmer kann separat vor der QV eine Fahrzeug-Vollkaskoversicherung gegen Aufpreis dazu buchen. Diese Vereinbarung wird im Vertrag detailliert beschrieben unter dem Stichpunkt „Versicherungsrichtlinien“. Sollte der Teilnehmer vor der QV keine Vollkasko-Zubuchung beim Veranstalter durchführen, dann wird der Teilnehmer für entstandene Schäden in voller Höhe haftbar gemacht.

§ 8 Dauer und Absage

Die Dauer einer QV richtet sich nach der individuellen QV-Beschreibung, einer individueller Angebotsannahme und einer verhältnismäßigen Differenz, welche sich aus dem individuellen Verhalten der Teilnehmer sowie höherer Gewalt ergibt. Der Veranstalter ist berechtigt, eine QV bis 24h vor Tourbeginn abzusagen, soweit nicht wenigstens 4 Teilnehmer an der Tour teilnehmen oder ein anderer schwerwiegender durch den Veranstalter nicht zu vertretender Grund eintritt. Der Teilnehmer hat insoweit bei Buchung der Tour sicherzustellen, dass seine Erreichbarkeit (z.B. per Telefon) gewährleistet ist. Für den Fall der Nichterreichbarkeit des Teilnehmers innerhalb der vorgenannten Frist hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz, dies schließt ebenfalls einen Rückerstattungsanspruch von eventuell geleisteten Anzahlungen mit ein. Die Möglichkeit einer Teilnahme an einer anderen QV, z.B. eine Umbuchung, behält sich der Veranstalter vor und bewilligt diese nur in Einzelfällen.

§ 9 Rücktritt, Nichtantritt, Verspätung, Stornogebühren

Im Rücktrittsfall bzw. bei Nichtantritt eines Teilnehmers oder Vertragspartners von einer verbindlich gebuchten QV erhebt der Veranstalter als Ausfallentschädigung eine gestaffelte Stornogebühr. Diese staffelt sich wie folgt: Bei Rücktritt bis 21 Tage vor Tourtermin 25%, von 20 bis 7 Tage vor Tourbeginn 50% und darunter mit 100% des Gesamtpreises der QV. Eine Verspätung des Teilnehmers oder Vertragspartners von mehr als 20 Minuten am Veranstaltungstag, wird behandelt wie ein Nichtantritt. Für die Bearbeitung der Stornierung kann der Veranstalter je Teilnehmer eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 20,- EUR brutto berechnen. Sollte ein Teilnehmer keine Anzahlung geleistet haben, z.B. auf Grund eines vorhandenen Gutscheins vom Veranstalter oder dessen Kooperationspartner, kann der Veranstalter eine vergleichbare Regelung treffen.

§ 10 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Regelungen der oben genannten Vertragsbedingungen oder Teile dieser Regelungen unwirksam sein sollten, berühren diese die Wirksamkeit der anderen Vertragsbedingungen nicht. Eine Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.